Sprengstoffrecht

Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. §32 (1) 1. SprengV.

Hintergrund

Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bzw. zum Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme bestellt sind „verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetztes (SprengG). Diese Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen (§ 20 (1,2) SprengG). Für die Erteilung des Befähigungsscheins ist u.a. § 9 SprengG „Fachkunde“ maßgeblich. Den Nachweis der Fachkunde erbringen sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang gemäß § 32 (1), (3) und (4) der 1. SprengV für die beabsichtigte Tätigkeit.

Lehrgang 1

Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang „Zum Verbringen, Empfangen, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.“ Fachkunde gemäß § 32 (3) und (4) der 1. Sprengverordnung zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG.

Zielgruppe:
Personen, die zur Verbringung, Empfangnahme, Überlassung von explosions-gefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne des § 19 SprengG).

Lehrgang 2

Grundlehrgang „Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme, sowie der Verkehr – ausgenommen das Inverkehrbringen - von Treibladungspulver für Vorderladerschießen, Wiederladen und Böllerschießen“ Fachkunde gemäß § 32 (1) der 1. SprengV.

Zielgruppe:
Personen (Pulverhändler), die zur Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme (verantwortliche Personen im Sinne des § 19 SprengG) von Schwarzpulver, NC-pulver u.ä. berechtigt sind.

Dauer

5 bzw. 7 Unterrichtseinheiten plus Prüfung.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (muss vor Lehrgangsbeginn vorliegen)

Zusatzleistungen

Inkl. Lernmittel und Prüfungsgebühren

Abschluss

Bei dem 7-stündigen „Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang“ plus Prüfung nach § 32 (3) 1. SprengV zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.

Bei dem 5-stündigen „Grundlehrgang - Pulverhändler“ plus Prüfung nach § 32 (3) 1. SprengV zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.

Bei Bestehen der Prüfung wird vom Lehrgangsveranstalter ein Zeugnis ausgestellt, um damit bei der Behörde den Befähigungsschein zu beantragen.

Vor Ablauf von 5 Jahren muss der Teilnehmer an einem Wiederholungslehrgang (nur bei Lehrgang 1 „Verbringer“) teilnehmen; hierbei ist lediglich eine Unbedenklichkeits-bescheinigung vorzulegen, aber keine Prüfung mehr erforderlich.

Die Lehrgänge selbst können als Einzellehrgang oder Kombilehrgang stattfinden.

Gültigkeit

5 Jahre; es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden.

Termine

  • 21.09.2017
  • 23.11.2017

Hinweise

Fahrer/innen von kennzeichnungspflichtigen Klasse-1-Transporten brauchen zusätzlich zum Befähigungsschein den Aufbaukurs Klasse 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2.1.4 ADR.