Traktor-Führerschein (Klassen T, L)

Das Mindestalter für den Erwerb der Klassen T + L liegt bei 16 Jahren. Für die Klasse L kann eine Ausnahmegenehmigung ab 15 Jahren bei der Führerscheinstelle beantragt werden. Die Theorieprüfung darf frühestens drei Monate vor dem 16. Geburtstag abgelegt werden, die praktische Prüfung (Klasse T) frühestens einen Monat davor.

Die Klasse L berechtigt seit dem 30.06.12 zum Führen von Traktoren mit einer bbH von 40 km/h einschließlich Anbaugeräten. Werden Anhänger mitgeführt, darf nur 25 km/h gefahren werden.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse T liegt bei 16 Jahren. Die Theorieprüfung darf frühestens drei Monate vor dem 16. Geburtstag abgelegt werden, die praktische Prüfung frühestens einen Monat davor.

Der T-Führerschein berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).


Achtung:
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben! Die Klasse T berechtigt nicht zum Fahren bei gewerblichen Transporten.

Neu ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung vom BMV, das auch gewerblich eingestufte Beförderungen von lof-Erzeugnissen und lof-Bedarfsgütern mit der Klasse T durchgeführt werden dürfen (z.B. Biogasanlagen, Gärreste zum Acker, Baumstämme zum Sägewerk etc.).

Weitere Informationen sind in den FAQ (LKW + Traktor) zu finden.