Sprengstoffrecht
Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. §32 (1) 1. SprengV.
Hintergrund
Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bzw. zum Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme bestellt sind „verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetztes (SprengG). Diese Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen (§ 20 (1,2) SprengG). Für die Erteilung des Befähigungsscheins ist u.a. § 9 SprengG „Fachkunde“ maßgeblich. Den Nachweis der Fachkunde erbringen sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang gemäß § 32 (1), (3) und (4) der 1. SprengV für die beabsichtigte Tätigkeit.
Lehrgang A
Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang „Verbringen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts), innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen“. Fachkunde gemäß § 32 (3) und (4) der 1. Sprengverordnung zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG.
Lehrgang B
Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang „Verbringen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts), innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen, Empfangnahme und Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen“ Fachkunde gemäß § 32 (3) und (4) der 1. Sprengverordnung zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG.
Pulverhändlerlehrgang
Grundlehrgang „Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme, sowie der Verkehr – ausgenommen das Inverkehrbringen - von Treibladungspulver für Vorderladerschießen, Wiederladen und Böllerschießen“ Fachkunde gemäß § 32 (1) der 1. SprengV.
Zielgruppe
Lehrgang A:
Personen,
- die zur Verbringung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts)
- innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne des § 19 SprengG).
Lehrgang B:
Personen,
- die zur Verbringung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gefahrgutrechts)
- innerhalb der Betriebsstätte der Transport, Überlasse, Empfangnahme und
- Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne des § 19 SprengG).
Pulverhändlerlehrgang:
Personen (Pulverhändler), die zur Aufbewahren, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme (verantwortliche Personen im Sinne des § 19 SprengG) von Schwarzpulver, NC-pulver u.ä. berechtigt sind.
Dauer
Lehrgang A | 6 Unterrichtseinheiten plus Prüfung |
Lehrgang B | 8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung |
Pulverhändlerlehrgang | 8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung |
Auch in Kombination möglich, dann 8 Unterrichtseinheiten plus Prüfung.
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Unbedenklichkeitsbescheinigung (muss vor Lehrgangsbeginn vorliegen)
Zusatzleistungen
Inkl. Lernmittel und Prüfungsgebühren
Abschluss
Bei dem 6 bzw. 8-stündigen „Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang“ plus Prüfung nach § 32 (3) 1. SprengV zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.
Bei dem 8-stündigen „Grundlehrgang - Pulverhändler“ plus Prüfung nach § 32 (3) 1. SprengV zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen.
Bei Bestehen der Prüfung wird vom Lehrgangsveranstalter ein Zeugnis ausgestellt, um damit bei der Behörde den Befähigungsschein zu beantragen.
Vor Ablauf von 5 Jahren muss der Teilnehmer an einem Wiederholungslehrgang (nur bei Lehrgang 1 „Verbringer“) teilnehmen; hierbei ist lediglich eine Unbedenklichkeits-bescheinigung vorzulegen, aber keine Prüfung mehr erforderlich.
Die Lehrgänge selbst können als Einzellehrgang oder Kombilehrgang stattfinden.
Gültigkeit
5 Jahre; es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden.
Weiterer Hinweis siehe PDF-Datei.
Hinweise
Fahrer/innen von kennzeichnungspflichtigen Klasse-1-Transporten brauchen zusätzlich zum Befähigungsschein den Aufbaukurs Klasse 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2.1.4 ADR.