Der Führerschein der Klasse T gilt ausschließlich für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH),
die im Fahrzeugschein des Schleppers oder der SFA eingetragen ist. Die tatsächliche Geschwindigkeit
interessiert hier nicht.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 40 km/h
Personen ab dem 18. Lebensjahr: 60 km/h
Der Führerschein der Klasse T gilt nur für Land- und forstwirtschaftliche Einsätze. Gewerbliche Fahrten sind nicht erlaubt...
Neu ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung vom BMV, das auch gewerblich eingestufte Beförderungen von
lof-Erzeugnissen und lof-Bedarfsgütern mit der Klasse T durchgeführt werden dürfen (z.B. Biogasanlagen,
Gärreste zum Acker, Baumstämme zum Sägewerk etc.). Damit kann künftig die Beförderung von
gewerblich eingestuften lof-Erzeugnissen oder lof-Bedarfsgütern mit lof-Zugmaschinen bis 60 km/h bbH und deren
Anhängern in solchen Fällen mit der Fahrerlaubnis T durchgeführt werden. Transportaufträge von
Bauunternehmen etc. sind jedoch meist gewerblicher Natur. Im Zweifel bei den zuständigen Maschinenringen oder bei
uns nachfragen!
Wer vor dem 01.01.1999 die Klasse 2 erworben hat und sich nicht die Klasse T im Führerschein hat eintragen lassen, riskiert ab dem 50. Lebensjahr "Fahren ohne Fahrerlaubnis" mit Traktoren. Ab dem 50. Lebensjahr ist es notwendig, ein ärztliches und ein augenärztliches Gutachten zu erbringen, um den Führerschein bei der Führerscheinstelle zu verlängern. Alternativ den Führerschein Klasse T eintragen lassen, um nicht Fahren ohne Fahrerlaubnis zu riskieren.
Aus Platzmangel wird bei der neu erworbenen Klasse B auch S/T im Führerschein mit eingetragen. Sollte in der Spalte 12 die Schlüsselnummer 181 eingetragen sein, gilt hier nur die Klasse S.
Traktoren bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse (zG) und einachsigem Anhänger, bis 80 km/h.
Zweiachsige Anhänger nur bis 25 km/h.
Traktoren oder SFA über 7,5 t zG ebenfalls max. 32 km/h.
Aber Vorsicht: Ab dem 50. Lebensjahr verfällt der CE79 (Besitzstandregelung Klasse 3), wenn nicht rechtzeitig
ein ärztliches Gutachten bei der Zulassungsstelle vorgelegt und der Führerschein verlängert wird.
Der CE79 ist in der heutigen Zeit kein geeigneter Führerschein für Lof Zwecke!
Deswegen bei Klasse 3 unbedingt den Führerschein T eintragen lassen (geht prüfungsfrei bei Nachweis der Lof Tätigkeit).
Wer nach dem 01.01.1999 den LKW Führerschein beantragt hat und die Klasse C/CE erworben hat, muss alle fünf Jahre selbstständig die Fahrerlaubnis bei der Zulassungsstelle verlängern lassen. Ansonsten ruht die Fahrerlaubnis zwei Jahre, in denen nicht gefahren werden darf, danach verfällt sie endgültig! Die Gültigkeitsdauer findet man auf der Führerscheinrückseite in der Spalte 11 der jeweiligen Klasse.
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