Sprengstoffrecht

Bei der LKW Fahrschule VBZ Mainfranken mit Spaß zum LKW Führerschein für Berufskraftfahrer

Weiterbildung
Sprengstoffrecht

Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang Fachkunde gemäß § 32 (3) und (4) der 1. SprengV zum Beantragen des Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG/Erlaubnisschein nach §7 SprengG

Zielgruppe

Personen, die zur Verbringung, Empfangnahme, Überlassung von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen im Sinne des § 19 SprengG).

Hintergrund

Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bestellt sind, sind "verantwortliche Personen" im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetztes (SprengG). Diese Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen (§ 20 (1,2) SprengG). Für die Erteilung des Befähigungsscheins ist u.a. § 9 SprengG "Fachkunde" maßgeblich. Den Nachweis der Fachkunde erbringen sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang gem. § 32 (3) der 1. SprengV für die beabsichtigte Tätigkeit.

Dauer

5 Unterrichtseinheiten plus Prüfung.

    Voraussetzungen:
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (muss vor Lehrgangsbeginn vorliegen)

Zusatzleistungen

Inkl. Lernmittel und Prüfungsgebühren

Abschluss

Bei dem 5-stündigen "Sonderlehrgang/Wiederholungslehrgang" plus Prüfung nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG wird von der zuständigen Behörde eine Prüfung abgenommen. Bei Bestehen der Prüfung wird vom Lehrgangsveranstalter ein Zeugnis ausgestellt, um damit bei der Behörde den Befähigungsschein zu beantragen. Vor Ablauf von 5 Jahren muss der Teilnehmer an einem Wiederholungslehrgang teilnehmen; hierbei ist lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, aber keine Prüfung mehr erforderlich.

Gültigkeit

5 Jahre; es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden.

Hinweise

Fahrer/innen von kennzeichnungspflichtigen Klasse-1-Transporten brauchen zusätzlich zum Befähigungsschein den Aufbaukurs Klasse 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2.1.4 ADR.

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