Gefahrgutbeauftragte sind gemäß § 3 GbV vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellte Personen oder die Unternehmer bzw. Betriebsinhaber selbst, die Aufgaben nach § 8 GbV wahrzunehmen haben und Inhaber eines Schulungsnachweises nach § 4 GbV sind.
Gemäß § 3 GbV müssen Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen, z.B. durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht werden. Jeder Mitarbeiter muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wo und wie der Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann.
Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter § 2 GbV (Befreiungen) fallen.
Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter; ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten (§ 3 Abs. 1 GbV).
Lehrgang über 30 UE Dauer, anschließend Prüfung bei Ihrer örtlichen IHK.
Kirchstraße 10
97294 Unterpleichfeld
Telefon: 0 93 67 / 98 204 24
Telefax: 0 93 67 / 98 204 25
E-Mail: info@vbz-mainfranken.de
Mo. bis Fr. 9:00 – 18:00 Uhr
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Ausbildung
Beschleunigte Grundqualifikation
Berufskraftfahrer-Weiterbildung
LKW-Fahrschule
LKW-Führerschein
Bus-Führerschein
ADR Basiskurs
ADR / Gefahrgut
Gabelstapler-Ausbildung
Fahrschule Würzburg
Ausbildung Gefahrgutbeauftragter Straße
© 2009 Verkehrsbildungszentrum Mainfranken GmbH. Die VBZ Mainfranken ist für den Inhalt externer Links nicht verantwortlich.